Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Das  k.  Rentamt  Miesbach  beauftragte  hierauf  unter'm  18.  November  1873  die  Gemeindeverwaltung
  Rettach,  von  dem  Verkäufer  Peter  Höß  die  Summe  von  74  fl.  36  ½  kr.
unter  Exccutionsandrohung  zu  erholen;  da  aber  Peter  Höß  die  Bezahlung  mit  der  Erklärung
verweigerte,  deß  nicht  er,  sondern  der  Käufer  Johann  Dosch  taxrflichtig  sei,  requirirte  das
Rentamt  Miesbach  mit  Schreiben  vom  3.  December  1873  das  Stadtrentamt  München,  unter
Vollstreckbarerklärung  des  betreffenden  Ausstandsverzeichnisses  obige  Summe  von  Johann  Dosch
beizutreiben.

Da  jedoch  Johann  Dosch  keine  Zahlung  leistete  und  die  unter'm  d0.  December  1873
bei  ihm  versuchte  Auspfändung  wegen  Nichtvorhandenseins  pfändbarer  Gegenstände  zu  keinem
Resultate  führte,  erließ  das  k.  Rentamt  Miesbach  unter'm  14  Januar  1874  neuerliche  Zahlungs-Ausforderung
  an  Peter  Höß,  worauf  dieser  eine  von  dem  k.  Advccaten  Will  gefertigte
  Beschwerde  unter'm  25.  pr.  27.  Februar  187.  bei  dem  Rentamte  Miesbach  einreichte,
in  welcher  er  gltend  machte,  daß  nach  dem  Vertrage  vom  8.  October  1872  der  Käufer  Johann
Dosch  als  taxpflichtig  erscheine,  daß  dieser  am  23.  October  1872  das  Anwesen  zu  Enterbach
weiter  an  den  Holzhöndler  Weiß  in  Tegernsee  verkauft  habe,  daß  der  Kaufschilling  an  die
Dosch'’sche  Gantmasse  auebezahlt  sei  und  daher  dieser  von  dem  Rentamte  als  Zahlungsmittel
in  Anspruch  genommen  werden  könne.

Gleichwohl  ließ  das  Rentamt  Miesbach  unter'n  9.  März  1874  den  Peter  Höß  wegen
des  fraglichen  Taxrückstandes  auspfänden  und  wurde  von  dem  Rentamtsdiener  eine  Kuh  im
Werthe  von  150  fl.  mit  Beschlag  belegt.

Durch  Act  des  Gerichtsvollziehers  Weniger  von  Miesbach  ließ  nun  Peter  Höß  dem
k.  Rentbeamten  Mor  Wittenbauer  von  Miesbach  am  12.  März  1874  eine  Klage  zustellen,
in  welcher  gegen  die  rentamtliche  Vollstreckung  Widerspruch  erhoben  und  das  k.  Landgericht
Tegernsce  als  Vollstreckungsgericht  gebeten  wurde,  die  auf  Betreiben  des  k.  Rentamts  Miesbach
gegen  Höß  vorgenommene  Pfändung  alsenichtig  aufzuheben  und  den  k.  Flscus  in  alle  Kosten
zu  verurtheilen,  eventuell  jedenfalle  die  Einstellung  der  Vollstreckung  bis  zur  instanzmäßigen
Entscheidung  der  eingereichten  Taxbeschwerde  anzuordnen.

Zur  Begründung  dieser  Bitten  focht  der  Widerspruchskläger  die  von  dem  k.  Rentamte
Miesbach  gefertigte  vollstreckbare  Urkunde  wegen  Mangels  der  seine  Taxpflicht  begründenden
thatsächlichen  Voraussetzung  als  falsch  an  und  berief  sich  darauf,  daß  er  am  25.  Februar  1874
gegen  das  executionsweise  Vorgehen  des  Rentamts  Miesbach  Beschwerde  zur  k.  Regierung  von