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3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf-
halten, obne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen
und Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die
beschlagnahmten Gegenstände zu veräußern und den Erlös gegen
Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem
solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet
ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be-
strafen zu lassen.
§. 25.
Es sind in diesem Kartell unter Zollgesetzen: auch die Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote, und unter "Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen
Gesetze bestellten Behörden verstanden.
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse
zwischen den vertragschließenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleich-
handels nicht aufgehoben oder geändert.
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