Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts auf- 
halten, obne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen 
und Erkenntnisse behändigen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten 
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die 
beschlagnahmten Gegenstände zu veräußern und den Erlös gegen 
Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht 
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem 
solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet 
ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und be- 
strafen zu lassen. 
§. 25. 
Es sind in diesem Kartell unter Zollgesetzen: auch die Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote, und unter  "Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete 
zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen 
Gesetze bestellten Behörden verstanden. 
§. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse 
zwischen den vertragschließenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- 
handels nicht aufgehoben oder geändert. 
  
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