Verhältniß des BGB. zu den Reichsgesetzen. Art. 46. Civilstandsgesetz. 413
des Personenstandes und die Ehe—
schließung vom 6. Februar 1875
(Reichs Gesetzbl. S. 23) wird dahin
geändert:
I. Die §§ 28 bis 40, 42, 43, 51
II.
bis 53 werden aufgehoben!).
An die Stelle der §§ 41, 44, 50,
55 treien folgende Vorschriften:
§ 412).
Für die Eheschließung sind die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs maßgebend.
§ 449).
Für die Anordnung des vor
der Eheschließung zu erlassenden
Aufgebots ist jeder Standesbeamter
zuständig, vor dem nach
§ 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die Ehe geschlossen werden
darf.
§ 50 ⁴).
Der Standesbeamte soll ohne
Aufgebot die Eheschließung nur
vornehmen, wenn ihm ärztlich
bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche
Erkrankung eines der
Verlobten den Aufschub der Eheschließung
nicht gestattet.
§ 55 ⁵).
Ist eine Ehe für nichtig erklärt,
ist in einem Rechtsstreite,
der die Feststellung des Be-1)
Dafür BGB. §§ 1303 f
2) BGB. § 1303, auch
„) BGB. §§ 1316, 1317.
4) BGB §§ 1303 Anm.,
5) S. 219 Anm. 2, §§
1316.
1303 Anm., 1319, 1323,
stehens oder des Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Parteien
zum Gegenstandehat, das Nichtbestehen
der Ehe festgestellt, ist
eine Ehe vor dem Tode eines
der Ehegatten aufgelöst oder ist
nach § 1575 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft
aufgehoben, so ist dies am
Rande der über die Eheschließung
bewirkten Eintragung zu
vermerken.
Wird die eheliche Gemeinschaft nach
der Aufhebung wiederhergestellt,
so ist dies auf Antrag
am Rande zu vermerken.
III. Der § 67 erhält folgenden
Absatz 2:
Eine strafbare Handlung ist
nicht vorhanden, wenn der
Geistliche oder der Religionsdiener
im Falle einer lebensgefährlichen,
einen Aufschub
nicht gestattenden Erkrankung
eines der Verlobten zu den
religiösen Feierlichkeiten der
Eheschließung schreitet.
IV. Im § 69 werden die Worte:
„in diesem Gesetze“ ersetzt
durch die Worte:
„in diesem Gesetze und in
dem Bürgerlichen Gesetzbuche“.
V. Im § 75 Abs. 1 werden die
Worte: „nach den Vorschriften
dieses Gesetzes“ ersetzt durch
die Worte:
„nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
Anm. 3 S. 218, Anm. 2 S. 219.
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