Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Verhältniß  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen.  Art.  46.  Civilstandsgesetz.  413

des  Personenstandes  und  die  Ehe—
schließung  vom  6.  Februar  1875
(Reichs  Gesetzbl.  S.  23)  wird  dahin
geändert:

I.  Die  §§  28  bis  40,  42,  43,  51

II.

bis  53  werden  aufgehoben!).
An  die  Stelle  der  §§  41,  44,  50,
55  treien  folgende  Vorschriften:

§  412).

Für  die  Eheschließung  sind  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  maßgebend.

§  449).

Für  die  Anordnung  des  vor
der  Eheschließung  zu  erlassenden
Aufgebots  ist  jeder  Standesbeamter
  zuständig,  vor  dem  nach
§  1320  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Ehe  geschlossen  werden
  darf.

§  50 ⁴).

Der  Standesbeamte  soll  ohne
Aufgebot  die  Eheschließung  nur
vornehmen,  wenn  ihm  ärztlich
bescheinigt  wird,  daß  die  lebensgefährliche

  Erkrankung  eines  der
Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung

  nicht  gestattet.
§  55 ⁵).

Ist  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,
  ist  in  einem  Rechtsstreite,
der  die  Feststellung  des  Be-1)

  Dafür  BGB.  §§  1303  f
2)  BGB.  §  1303,  auch
„)  BGB.  §§  1316,  1317.
4)  BGB  §§  1303  Anm.,
5)  S.  219  Anm.  2,  §§

1316.

1303  Anm.,  1319,  1323,

stehens  oder  des  Nichtbestehens
einer  Ehe  zwischen  den  Parteien
zum  Gegenstandehat,  das  Nichtbestehen
  der  Ehe  festgestellt,  ist
eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines
der  Ehegatten  aufgelöst  oder  ist
nach  §  1575  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  die  eheliche  Gemeinschaft
  aufgehoben,  so  ist  dies  am
Rande  der  über  die  Eheschließung
  bewirkten  Eintragung  zu
vermerken.

Wird  die  eheliche  Gemeinschaft nach
  der  Aufhebung  wiederhergestellt,
  so  ist  dies  auf  Antrag
am  Rande  zu  vermerken.

III.  Der  §  67  erhält  folgenden

Absatz  2:

Eine  strafbare  Handlung  ist
nicht  vorhanden,  wenn  der
Geistliche  oder  der  Religionsdiener
  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,
  einen  Aufschub
nicht  gestattenden  Erkrankung
eines  der  Verlobten  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  der
Eheschließung  schreitet.

IV.  Im  §  69  werden  die  Worte:

„in  diesem  Gesetze“  ersetzt
durch  die  Worte:

„in  diesem  Gesetze  und  in
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche“.

V.  Im  §  75  Abs.  1  werden  die

Worte:  „nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes“  ersetzt  durch
die  Worte:

„nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs“.

Anm.  3  S.  218,  Anm.  2  S.  219.

1324.