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(2) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
E. 51.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtsthätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne Rücksicht auf
den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen An—
lagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisenbahnbetrieb
geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist.
G. 52.
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten.
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf
deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind
die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung
ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets
Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
VII.
Aufsichtsbehörden.
. 53.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Landes-
Aufsichtsbehörde und Aufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen
sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bestimmt und dem Reichs-
Eisenbahn-Amt mitgetheilt. Für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen erfolgt
diese Festsetzung und Mittheilung durch die zuständige oberste Reichsbehörde.
VIII.
Uebergangsbestimmungen.
S. 54.
) Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig-
keiten bis zu dem im F. 55 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können
für deren Ausführung von der betreffenden Landes-Aufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher gültigen Vorschriften
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.