Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 781 — 
IX. 
Schlußbestimmungen. 
". 55. 
n) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
(2) Dieselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht. 
(3) In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können 
von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden Vorschriften zugelassen 
werden. 
(4) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 5. Juli 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
121“
	        
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