Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§  1.
Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zuwachssteuer  erfolgt  durch  die  Rentämter.

§  2.

Gegen  den  rentamtlichen  Steuerbescheid  findet  die  Beschwerde  an  die  Regierungsfinanzkammer
  (§  44  Abs.  1  Ziff.  1  des  Zuwachssteuergesetzes)  statt.

Gegen  den  Bescheid  der  Regierungsfinanzkammer  ist  weitere  Beschwerde  zum  Staatsministerium
  der  Finanzen  sowie  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  zulässig.  Der
Verwaltungsgerichtshof  behandelt  die  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  16  bis  44
des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878.

§  3.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes  sowie  gegen
die  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschriften  des  Bundesrats  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes
  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren
  sowie  zur  zwangsweisen  Beitreibung  der  in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen
  die  Rentämter  zuständig.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  der  Reichs-Strafprozeßordnung)  kommt  den
Regierungsfinanzkammern  zu.

84.

Liegt  das  Grundstück,  für  das  die  Zuwachssteuer  erhoben  wird,  in  einem  ausmärkischen
Bezirke,  so  fließt  der  gemeindliche  Anteil  an  der  Steuer  der  Distriktsgemeinde  zu.

86.
Die  zum  Vollzuge  des  Zuwachssteuergesetzes  weiter  erforderlichen  Vorschriften  werden
vom  Staatsministerium  der  Finanzen  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  Ministerien

erlassen.
München,  den  1.  April  1911.

Luitpold,

Prinz  von  Laye#ru#,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Pfaff.  Dr.  v.  PSrettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Moser.