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§ 1.
Die Erhebung und Verwaltung der Zuwachssteuer erfolgt durch die Rentämter.
§ 2.
Gegen den rentamtlichen Steuerbescheid findet die Beschwerde an die Regierungsfinanzkammer
(§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 des Zuwachssteuergesetzes) statt.
Gegen den Bescheid der Regierungsfinanzkammer ist weitere Beschwerde zum Staatsministerium
der Finanzen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Der
Verwaltungsgerichtshof behandelt die Beschwerde nach den Vorschriften der Artikel 16 bis 44
des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878.
§ 3.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Zuwachssteuergesetzes sowie gegen
die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrats sind zur Feststellung des Tatbestandes
im Verwaltungsstrafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren
sowie zur zwangsweisen Beitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen
die Rentämter zuständig.
Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie
die Einlegung von Rechtsmitteln (§ 464 der Reichs-Strafprozeßordnung) kommt den
Regierungsfinanzkammern zu.
84.
Liegt das Grundstück, für das die Zuwachssteuer erhoben wird, in einem ausmärkischen
Bezirke, so fließt der gemeindliche Anteil an der Steuer der Distriktsgemeinde zu.
86.
Die zum Vollzuge des Zuwachssteuergesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden
vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den beteiligten übrigen Ministerien
erlassen.
München, den 1. April 1911.
Luitpold,
Prinz von Laye#ru#,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfaff. Dr. v. PSrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Moser.