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Die erwähnten zollamtlichen Certifikate sind im Wege des be—
treffenden inländischen Austrittszollamts dem K. ungarischen Finanz-
ministerium vorzulegen, welches sich — falls der Vorschrift Genüge
geleistet wurde — wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem
K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird.
2. Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraum-
salzen durch Oesterreich-Ungarn wird ohne besondere vorgängige Durchfuhr-
bewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
a) Jede Sendung muß von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungs-
weise Staßfurt revidirt, unter steueramtlichen Verschluß gesetzt und mit
Begleitschein 1 abgefertigt werden.
b) Bei dem österreichischen Grenz= Eingangsamt wird, wenn der steuer-
amtliche Verschluß unverletzt gefunden wird, und die Begleitpapiere zu
dem Verdacht einer Defraude keinen Anlaß geben, die Abfertigung zur
Durchfuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen.
c) Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt läßt die Sen-
dung nach erfolgter Konstatirung der Unverletztheit des steueramtlichen
Verschlusses ohne weiteres über die Grenze austreten und veranlaßt
unverweilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.
d) Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Staßfurter Abraum-
salzen, bei welchen im österreichisch= ungarischen Zollgebiet eine Zwischen-
abladung erfolgt, keine Anwendung.
3. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch
auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Ein-
schleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des
Koloradokäfers) ergriffen werden.
4. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der
Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.
Zu Artikel 3 des Vertrages.
1. Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den
beiderseitigen Zollausschlüssen (Freigebieten) kommenden Waaren dann Platz,
wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im Zoll-
ausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zoll-
ausschluß gehört, erzeugt sind oder in dieses Land zollfrei eingehen können und
wenn sie mit einem zu vereinbarenden Ursprungszeugnisse versehen sind.
2. Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß weder für
diejenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete
des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Einfuhr zur See be-
stehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue,
die Einfuhr zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen
Theiles eingeführt werden dürfen.