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Zu Nr. 25f. Gesalzene und eingeschmolzene Butter fällt unter den ver-
einbarten Zollsatz für Butter.
7.
Zu Nr. 27b. Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein
pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen
eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) ist nach Nr. 27b zu behandeln.
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Zu Nr. 38c. Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nach Position 38c dem Zolle von 1 Mark
für 100 Kilogramm.
9.
Zu Nr. 40 a. Oeltuch (mit Oelfirniß oder mit Oelkomposition [einer
Mischung von Oel und Kautschuck] getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand,
d. i. mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuck] oder Oelfirniß
getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspan-
lösung etc.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete
grobe Zeugstoffe unterliegen gleichfalls dem ermäßigten Zollsatze der Nr. 40 a.
4. Zur Tarifanlage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische
Zollgebiet).
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist
nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des
Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden allgemeinen
Zolltarif insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart
worden sind.
1.
Zu Nr. 64. Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei.
2.
Zu Nr. 70. Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70.
3.
Zu Nr. 73. Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen.
4
Zu Nr. 77. Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird
gleich dem unversetzten Wein aus jenen Staaten, welche auf dem Fuße der Meist-
begünstigung behandelt werden, verzollt.
5
Zu Nr. 84. Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit
dem ermäßigten Zollsatze von 16 fl.