A. Sicherheitspolizei. § 16. 63
wird. Es genügt, wenn die Polizeibehörden an Stelle von
Attesten die erforderlichen Erklärungen in Form berichtlicher
Außerungen an die vorgesetzte Behörde abgeben.—#)
Wenn in neuerer Zeit hin und wieder von der Erhebung von
Atteststempeln abgesehen worden ist, so handelte es sich um
Zeugnisse, deren Ausstellung von den Extrahenten der Pässe
nicht beantragt war. In solchen Fällen wird die Abgabe nicht
beansprucht werden können, weil es nicht wohl angängig erscheint,
Privatpersonen zur Entrichtung des Stempels für amtliche
Atteste heranzuziehen, deren Ausstellung von ihnen gar
nicht verlangt worden ist und für deren Erteilung auch keine
Notwendigkeit vorlag, da die Behörde den Inhalt derselben in
die Form stempelfreier Berichte fassen konnte.)
Die längste Zeitfrist, für welche — und auch dies nur
ausnahmsweise — die Pässe ausgestellt werden dürfen, soll die
Dauer von 2 Jahren nicht übersteigen.)
Bon Paßverlängerungen als solchen ist überhaupt
abzusehen, den betr. Antragstellern sind vielmehr gegebenenfalls
neue Pässe auszufertigen. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Reisepässe bleibt zu beachten, daß die Pässe, abgesehen von Zeitbeschränkungen,
welche bei Militärpflichtigen usw. durch Rücksicht
auf rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht usw. geboten sind —
in der Regel bis auf die Dauer eines Jahres zu erteilen sind,
während in Ausnahmefällen, in denen es die individuellen Verhältnisse
unbedenklich und angezeigt erscheinen lassen, die Gültigkeitsdauer
von vornherein bis auf längstens 2 Jahre bemessen
werden darf.4)
Zur Erteilung von Reisepässen und sonstigen Reisevapieren
sind die Regierungs-Präsidenten, die Landräte und die
von den Regierungs-Präsidenten ermächtigten städtischen Polizei-Verwaltungen
befugt, letztere jedoch nur für städtische Einwohner.5)
Zur Erteilung von Pässen an Reichs-1)
SpezBesch. d. FM. vom 4) Erlaß des Ministers des Innern
a. Febmar 1892, III 922. vom 12. Oktober 1899, II 10159,
2) Spe Besch. d. FM. vom 2. Juli MstBl. S. 211.
12, III 8183. 5) Mst Erl. vom 30. Dezember 1867,
2) MstErl. vom 27. März 1868, MstBl. v. J. 1868 S. 4.
Mjt BBl. S. 127.