Stoffe, welche keine einheitlich regelmäßige Oberfläche zeigen, sondern aus der
Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (Bindungen)
bestehen, seien es Ketteneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schußeffekte (wie bei
allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe,
welche Effekte zeigen, die durch verschiedenen Schuß hervorgebracht sind, dann die
moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe (gleichviel ob nur in der Kette
oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als faconnirte Stoffe behandelt.
Als faconnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine
Zeichnung enthält und darstellt, die durch die verschiedensten Kombinationen einer
unbeschränkten Zahl von Ketten= und Schußfäden gebildet ist, und welche mit
der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammete jeder Art, Bänder und Gaze
werden wie faconnirte Gewebe behandelt.
15.
Zu Nr. 170. Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide
(auch Tussahseide) und Baumwolle hergestellten Gewebe, sondern auch die aus
Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch Tussahseide) und
gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen.
16.
Zu Nr. 191. Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdruck-
linien) ist nicht als gepreßtes Papier (Nr. 192a), sondern als liniirrtes Papier nach
Nr. 191 zu behandeln.
17.
Zu Nr. 195. Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig
gearbeitet, bemalt, lackirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern
sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind in der verein-
barten Zollermäßigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zoll-
satze der Nr. 195.
18.
Zu den Nummern 220 und 221. Die durch Zurichten oder Färben
hergestellten Imitationen feiner Felle aus gemeinen Fellen sind als gemeine Felle
nach den zu den Nummern 220 a, beziehungsweise 221 a zugestandenen ermäßigten
Zollsätzen zu behandeln.
Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der
Nr. 221b.
19.
Zu den Nummern 240, 241 und 242. Irisirendes Glas fällt unter die
entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas.
20.
Zu Nr. 245c. Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer
sind nach Nr. 245c zu verzollen.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 11