Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Stoffe,  welche  keine  einheitlich  regelmäßige  Oberfläche  zeigen,  sondern  aus  der
Verbindung  zweier  oder  mehrerer  getrennt  auftretender  Armüren  (Bindungen)
bestehen,  seien  es  Ketteneffekte  (wie  bei  den  Pékins),  seien  es  Schußeffekte  (wie  bei
allen  Barrés  [Querstreifen]),  überdies  alle  karrirten  sowie  quergestreiften  Stoffe,
welche  Effekte  zeigen,  die  durch  verschiedenen  Schuß  hervorgebracht  sind,  dann  die
moirirten,  gauffrirten  und  alle  bedruckten  Stoffe  (gleichviel  ob  nur  in  der  Kette
oder  im  fertigen  Stoffe  bedruckt)  werden  als  faconnirte  Stoffe  behandelt.

Als  faconnirte  Stoffe  werden  alle  jene  behandelt,  deren  Oberfläche  eine
Zeichnung  enthält  und  darstellt,  die  durch  die  verschiedensten  Kombinationen  einer
unbeschränkten  Zahl  von  Ketten-  und  Schußfäden  gebildet  ist,  und  welche  mit
der  Jacquardmaschine  hergestellt  werden.  Sammete  jeder  Art,  Bänder  und  Gaze
werden  wie  faconnirte  Gewebe  behandelt.

15.

Zu  Nr.  170.  Unter  Halbseidenwaaren  sind  nicht  allein  die  aus  Seide
(auch  Tussahseide)  und  Baumwolle  hergestellten  Gewebe,  sondern  auch  die  aus
Seide  (auch  Tussahseide)  und  Wolle,  sowie  die  aus  Seide  (auch  Tussahseide)  und
gemischten  Gespinnstfasermaterialien  hergestellten  Gewebe  zu  verstehen.

16.

Zu  Nr.  191.  Papier  mit  transparenten  Linien  (sogenannten  Wasserdrucklinien)
  ist  nicht  als  gepreßtes  Papier  (Nr.  192a),  sondern  als  liniirrtes  Papier  nach
Nr.  191  zu  behandeln.

17.

Zu  Nr.  195.  Puppen  und  Puppenbestandtheile  aus  Papiermasse,  fertig
gearbeitet,  bemalt,  lackirt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  sofern
sie  nicht  unter  höher  belegte  Leder-  oder  Kurzwaaren  fallen,  sind  in  der  vereinbarten
  Zollermäßigung  nicht  begriffen,  sondern  unterliegen  dem  allgemeinen  Zollsatze
  der  Nr.  195.

18.

Zu  den  Nummern  220  und  221.  Die  durch  Zurichten  oder  Färben
hergestellten  Imitationen  feiner  Felle  aus  gemeinen  Fellen  sind  als  gemeine  Felle
nach  den  zu  den  Nummern  220  a,  beziehungsweise  221  a  zugestandenen  ermäßigten
Zollsätzen  zu  behandeln.

  Künstliches  Federpelzwerk  aller  Art  unterliegt  dem  allgemeinen  Zollsatze  der
Nr. 221b.

19.
Zu  den  Nummern  240, 241  und  242.  Irisirendes  Glas  fällt  unter  die
entsprechenden  Zollsätze  für  gefärbtes,  beziehungsweise  farbiges  Glas.
20.

Zu  Nr.  245c.  Mit  Papier  überzogene  Griffel  aus  natürlichem  Schiefer
sind  nach  Nr.  245c  zu  verzollen.
Reichs-  Gesetzbl.  1892.  11