208 Verfassungsurkunde. 8 109.
d) Die Kapitalsteuer nach dem Kapitalsteuergesetz vom 8. August
1903;
indirekte:
e) Die Liegenschafts-Umsatzsteuer nach dem Gesetz vom 28. Dezember
1899 mit Novelle vom 18. Juli 1902;
f) Wirtschaftsabgaben: die Ausschankabgabe vom Wein= und
Obstmost, sog. Umgeld nach dem Wirtschaftsabgaben-Gesetz in der
Fassung vom 4. Juli 1900 und die Abgabe vom Bier nach dem
Gesetz vom 4. Juli 1900.
g) Sporteln und Gerichtsgebühren nach dem allgemeinen Sportelgesetz
in der Fassung vom 28. Dezember 1899, nach dem Reichsgesetz
über die Gerichtskosten in der Fassung vom 20. Mai 1898
und nach den auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung vom 4.
Juli 1899 erlassenen K. Verordnungen vom 11. November 1899
und v. 13. Juni 1902 1).
4. Die Zugehörigkeit Württembergs zum Deutschen Reich ist
auch für den württembergischen Etat und die dadurch bedingte
Verwilligung von Landessteuern nicht ohne Einfluß. Der gesamte
Aufwand für das württembergische Armeekorps ist als ein
Teil der Ausgaben für das Reichsheer auf den Reichsetat übergegangen,
wogegen der württembergische Aufwand für die Zollund
Reichssteuerverwaltung, deren Kosten den Einzelstaaten vom
Reiche nach bestimmten Sätzen ersetzt werden?), im württembergischen
Etat unter Abrechnung der Ersätze und Vergütungen aus der
Reichskasse seine Stelle findet. Im übrigen sind die Leistungen an
das Deutsche Reich, die den württembergischen Matrikularbeitrag,
die Ausgleichungsbeträge für die Brausteuer und für die Post= und
Telegraphenverwaltung, sowie die Kosten der Beschickung des Bundesrats
in sich schließen, in einem besonderen Kapitel bei dem Staatsbedarf
eingestellt, während der Anteil Württembergs an den Ueber-1)
Diese Verordnungen werden in Bälde durch ein in landständischer
Beratung befindliches Gesetz (Gerichtskostenordnung) ersetzt
werden.
2:) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 460—470, Erläuterungen
zu Kap. 105 Titel 8 des württ. Hauptfinanzetats für
1905 und 1906.