Volltext : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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d)  Die  Kapitalsteuer  nach  dem  Kapitalsteuergesetz  vom  8.  August
  1903;

indirekte:

e)  Die  Liegenschafts-Umsatzsteuer  nach  dem  Gesetz  vom  28.  Dezember
  1899  mit  Novelle  vom  18.  Juli  1902;

f)  Wirtschaftsabgaben:  die  Ausschankabgabe  vom  Wein=  und
Obstmost,  sog.  Umgeld  nach  dem  Wirtschaftsabgaben-Gesetz  in  der
Fassung  vom  4.  Juli  1900  und  die  Abgabe  vom  Bier  nach  dem
Gesetz  vom  4.  Juli  1900.

g)  Sporteln  und  Gerichtsgebühren  nach  dem  allgemeinen  Sportelgesetz
  in  der  Fassung  vom  28.  Dezember  1899,  nach  dem  Reichsgesetz
  über  die  Gerichtskosten  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898
und  nach  den  auf  Grund  landesgesetzlicher  Ermächtigung  vom  4.
Juli  1899  erlassenen  K.  Verordnungen  vom  11.  November  1899
und  v.  13.  Juni  1902  1).

4.  Die  Zugehörigkeit  Württembergs  zum  Deutschen  Reich  ist
auch  für  den  württembergischen  Etat  und  die  dadurch  bedingte
Verwilligung  von  Landessteuern  nicht  ohne  Einfluß.  Der  gesamte
  Aufwand  für  das  württembergische  Armeekorps  ist  als  ein
Teil  der  Ausgaben  für  das  Reichsheer  auf  den  Reichsetat  übergegangen,
  wogegen  der  württembergische  Aufwand  für  die  Zollund
  Reichssteuerverwaltung,  deren  Kosten  den  Einzelstaaten  vom
Reiche  nach  bestimmten  Sätzen  ersetzt  werden?),  im  württembergischen
  Etat  unter  Abrechnung  der  Ersätze  und  Vergütungen  aus  der
Reichskasse  seine  Stelle  findet.  Im  übrigen  sind  die  Leistungen  an
das  Deutsche  Reich,  die  den  württembergischen  Matrikularbeitrag,
die  Ausgleichungsbeträge  für  die  Brausteuer  und  für  die  Post=  und
Telegraphenverwaltung,  sowie  die  Kosten  der  Beschickung  des  Bundesrats
  in  sich  schließen,  in  einem  besonderen  Kapitel  bei  dem  Staatsbedarf
  eingestellt,  während  der  Anteil  Württembergs  an  den  Ueber-1)

  Diese  Verordnungen  werden  in  Bälde  durch  ein  in  landständischer
  Beratung  befindliches  Gesetz  (Gerichtskostenordnung)  ersetzt
  werden.

2:)  Vgl.  Laband,  Reichsstaatsrecht  Bd.  4  S.  460—470,  Erläuterungen
  zu  Kap.  105  Titel  8  des  württ.  Hauptfinanzetats  für
1905  und  1906.