Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Anlage E. 
(Muster.) 
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und 
Jahrmärkte (im Deutschen Reich, in Oesterreich-Ungarn) zu besuchen beabsichtigt, 
wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, 
daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen 
Steuern und Abgaben zu entrichten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist giltig für den Zeitraum von ........ Monaten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreiben den.
	        
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