Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 96 — 
(Nr. 2077.) Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertrags- 
mäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien 
und Spanien. Vom 23. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. April 1893 ab die für die 
Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll- 
ermäßigungen auch Rumänien und Spanien gegen Einräumung angemessener 
Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 31. Dezember 1893 zuzugestehen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.