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(Nr. 2079.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung
der Betriebsfonds der Reichskasse. Vom 26. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 zur Bestreitung ein-
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der
Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse mit
130 228 147 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege
des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie
er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339)
zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 26. März 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.