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(Nr. 2084.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a,
ba, bß, by, be, c, da, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
25. März 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 Reichs-Gesetzbl. S. 96)
hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für die Nummern 9a,
ba, bß, by, be, c, da, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zoll-
tarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. April bis einschließlich
30. Juni d. J. weiter zugestanden werden.
Berlin, den 25. März 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 2085.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll-
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-
Erzeugnisse. Vom 25. März 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber Rumänien und Spanien, vom 23. März 1893 Reichs-Gesetzbl. S. 96
hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach Deutschland ver-
tragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen den spanischen
Boden- und Industrie- Erzeugnissen für die Zeit vom 1. April bis einschließlich
31. Mai d. J. weiter zugestanden werden.
Berlin, den 25. März 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Reichs- Gesetzbl. 1893. 24