Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts- 
und Altersversicherung. S. 5. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der 
Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. S. 6. — Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 6. 
 
  
  
  
(Nr. 2067.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von 
der Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 24. Januar 1893. 
Auf Grund des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und 
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath 
 unter Aufhebung der Bestimmung in I A 1c der Bekanntmachung vom 
27. November 1890/24. Dezember 1891   (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende Dienst- 
leistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889 
anzusehen sind: 
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen 
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, sowelt diese Bediensteten in letzteren 
verübergehend beschäftigt werden. 
b) Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, 
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das 
Inland hinübergreifen.  
c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen- 
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese 
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Zentralbehörde oder, wenn 
mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande 
einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhallen. 
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzi- 
bariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen See- 
schiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder 
westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen, 
australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und euro- 
päischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den 
Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und 
wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt aus- 
bedungen ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1893. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1893. 
 
  
  
  
 
	        
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