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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Invaliditäts-
und Altersversicherung. S. 5. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der
Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. S. 6. — Bekanntmachung,
betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung. S. 6.
(Nr. 2067.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von
der Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 24. Januar 1893.
Auf Grund des §. 3 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath
unter Aufhebung der Bestimmung in I A 1c der Bekanntmachung vom
27. November 1890/24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 399) beschlossen, daß folgende Dienst-
leistungen nicht als eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 1889
anzusehen sind:
a) Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen
in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, sowelt diese Bediensteten in letzteren
verübergehend beschäftigt werden.
b) Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe,
soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das
Inland hinübergreifen.
c) Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnen-
schiffahrtsverkehr deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht diese
Schiffe nach Entscheidung der Landes-Zentralbehörde oder, wenn
mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Inlande
einen regelmäßigen Verkehr von erheblichem Umfange unterhallen.
d) Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzi-
bariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen See-
schiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder
westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehr zwischen asiatischen,
australischen und ostafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und euro-
päischen Häfen, in letzterem Verkehr jedoch nur, wenn es sich um den
Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und
wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt aus-
bedungen ist.
Reichs-Gesetzbl. 1893. 2
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1893.