608 Freizügigkeit.
§ 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch
nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit
und, sofern er unselbstständig ist, den Nachweis der Genehmigung Desjenigen, unter
dessen [väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher] Gewalt er steht, zu erbringen
(§ 2 a. a. O.)
§ 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen
durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es
dabei sein Bewenden. (S. Kap. 1, Abth. IV, S. 111.)
Solchen Personen, welche derartige Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate
unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten 12 Monate
wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden
sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde
verweigert werden.
Aufenthaltsbeschränkungen jeder Art sind aufgehoben. (8 3 a. a. O.)
8 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines Neuanziehenden nur dann befugt,
wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinlängliche Kräfte besitzt,
um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothwendigen
Lebensunterhalt zu verschaffen und wenn er solchen weder aus
eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten
erhält.
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht
zur Zurückweisung. (8 4 a. a. O.)
8 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen
Unterstützung, bevor der Neuanziehende an dem Aufenthaltsorte ein Aufenthaltsrecht
(Heimathsrecht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung
aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
nothwendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden.
(§ 5 a. a. O.)
8 6. Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts
versagt werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge verschiedenen
Gemeinden eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Entscheidung
nach den Landesgesetzen.
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor
nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde,
oder wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung erfolgt ist. (§ 6 a. a. O.)
§ 7. Sind in den § 5 bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten betheiligt,
so regelt sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Verpflichtung
zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851,
so wie nach den /ter, zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen.
G 7 a. a. O.
Dieser, in der preußischen Gesetz-Sammlung für 1851, S. 711, abgedruckte
Vertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen:
1) Jede (deutsche] Regierung verpflichtet sich:
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind,
und
b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft nach
der inländischen Gesetzgebung verloren haben, so lange, als sie nicht dem anderen
Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des
anderen Staates wieder zu übernehmen. (§ 1 des Vertrags.)