Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

608  Freizügigkeit.

§  2.  Wer  die  aus  der  Bundesangehörigkeit  folgenden  Befugnisse  in  Anspruch
nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Bundesangehörigkeit
und,  sofern  er  unselbstständig  ist,  den  Nachweis  der  Genehmigung  Desjenigen,  unter
dessen  [väterlicher,  vormundschaftlicher  oder  ehelicher]  Gewalt  er  steht,  zu  erbringen
(§  2  a.  a.  O.)

§  3.  Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,  behält  es
dabei  sein  Bewenden.  (S.  Kap.  1,  Abth.  IV,  S.  111.)

Solchen  Personen,  welche  derartige  Aufenthaltsbeschränkungen  in  einem  Bundesstaate
  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate  innerhalb  der  letzten  12  Monate
wegen  wiederholten  Bettelns  oder  wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden
sind,  kann  der  Aufenthalt  in  jedem  anderen  Bundesstaate  von  der  Landespolizeibehörde
  verweigert  werden.

Aufenthaltsbeschränkungen  jeder  Art  sind  aufgehoben.  (8  3  a.  a.  O.)

8  4.  Die  Gemeinde  ist  zur  Abweisung  eines  Neuanziehenden  nur  dann  befugt,
  wenn  sie  nachweisen  kann,  daß  derselbe  nicht  hinlängliche  Kräfte  besitzt,
um  sich  und  seinen  nicht  arbeitsfähigen  Angehörigen  den  nothwendigen
  Lebensunterhalt  zu  verschaffen  und  wenn  er  solchen  weder  aus
eigenem  Vermögen  bestreiten  kann,  noch  von  einem  dazu  verpflichteten  Verwandten
erhält.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  berechtigt  den  Gemeindevorstand  nicht
zur  Zurückweisung.  (8  4  a.  a.  O.)

8  5.  Offenbart  sich  nach  dem  Anzuge  die  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen
Unterstützung,  bevor  der  Neuanziehende  an  dem  Aufenthaltsorte  ein  Aufenthaltsrecht
(Heimathsrecht)  erworben  hat,  und  weist  die  Gemeinde  nach,  daß  die  Unterstützung
aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit
nothwendig  geworden  ist,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts  versagt  werden.
(§  5  a.  a.  O.)

8  6.  Ist  in  den  Fällen,  wo  die  Aufnahme  oder  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
  versagt  werden  darf,  die  Pflicht  zur  Uebernahme  der  Fürsorge  verschiedenen
Gemeinden  eines  und  desselben  Bundesstaates  streitig,  so  erfolgt  die  Entscheidung
nach  den  Landesgesetzen.

Die  thatsächliche  Ausweisung  aus  einem  Orte  darf  niemals  erfolgen,  bevor
nicht  entweder  die  Annahme-Erklärung  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,
oder  wenigstens  einstweilen  vollstreckbare  Entscheidung  erfolgt  ist.  (§  6  a.  a.  O.)

§  7.  Sind  in  den  §  5  bezeichneten  Fällen  verschiedene  Bundesstaaten  betheiligt,
  so  regelt  sich  das  Verfahren  nach  dem  Vertrage  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung
  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha,  den  15.  Juli  1851,
so  wie  nach  den  /ter,  zur  Ausführung  dieses  Vertrages  getroffenen  Verabredungen.
G  7  a.  a.  O.
Dieser,  in  der  preußischen  Gesetz-Sammlung  für  1851,  S.  711,  abgedruckte
Vertrag  enthält  folgende  wesentliche  Bestimmungen:

1)  Jede  (deutsche]  Regierung  verpflichtet  sich:

a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen  (Unterthanen)  sind,
und

b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  wenn  sie  die  Unterthanschaft  nach
der  inländischen  Gesetzgebung  verloren  haben,  so  lange,  als  sie  nicht  dem  anderen
Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden  sind,  auf  Verlangen  des
anderen  Staates  wieder  zu  übernehmen.  (§  1  des  Vertrags.)