Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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e)  Dienstleistungen  zur  schleunigen  Hülfe  bei  Unglücksfällen  oder  Verheerungen
  durch  Naturereignisse  oder  zur  schleunigen  Beseitigung  von
Verkehrs-  oder  Betriebsstörungen,  sofern  diese  Dienstleistungen  nach
ihrer  Art  die  Dauer  von  zwei  Arbeitstagen  voraussichtlich  nicht  übersteigen
  werden.

Berlin,  den  24.  Januar  1893.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.





(Nr.  2068.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
Frankenwährung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  Vom  24.  Januar  1893.

Im  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrath
  genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  der  Frankenwährung  bei  den  Eisenbahnkassen
  der  badischen  Bahnstrecken  Efringen—Kirchen  bis  Müllheim,  Steinen  bis
Zell  i.  W.  und  Fahrnau  T  bis  Hasel  in  Zahlung  gegeben  und  genommen
werden  dürfen.

Berlin,  den  24.  Januar  1893.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Maltzahn.





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(Nr.  2069.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beiage

die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der
Aichordnung,  vom  14.  Januar  1893

beigefügt.

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Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.