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5. Die unter Nr. 30 aufgeführte, mit der Warschau—Wiener Eisenbahn
vereinigte „Warschau-Bromberger Eisenbahn“ ist zu streichen.
Berlin, den 14. April 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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(Nr. 2093.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Ziegeleien. Vom 27. April 1893.
Auf Grund des §. 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nach-
stehende
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,
erlassen:
I.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien
unterliegt folgenden Beschränkungen:
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum
Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Be-
feuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen)
der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannen) und der Bimssand-
steine Schwemmstein nicht verwendet werden.
II.
In Siegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von
Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von
jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen
Abweichungen von den Vorschriften der §§. 135 Absatz 3, 136 Absatz 1 Satz 1,
137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Beobachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zulässig:
1. Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als zwölf Stunden
dauern.
2. Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechs-
undsechszig Stunden nicht überschreiten.
3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen
und nicht über neun Uhr Abends hinaus dauern.
III.
Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen
von den unter II nachgelassenen Abweichungen auch nur zum Theil Gebrauch