Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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5. Die unter Nr. 30 aufgeführte, mit der Warschau—Wiener Eisenbahn 
vereinigte „Warschau-Bromberger Eisenbahn“ ist zu streichen. 
Berlin, den 14. April 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
— 
  
(Nr. 2093.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Ziegeleien. Vom 27. April 1893. 
Auf Grund des §. 139 a des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nach- 
stehende 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien, 
erlassen: 
I. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien 
unterliegt folgenden Beschränkungen: 
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Gewinnung und zum 
Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Be- 
feuern der Oefen, Arbeiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) 
der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannen) und der Bimssand- 
steine Schwemmstein nicht verwendet werden. 
II. 
In Siegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von 
Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von 
jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen 
Abweichungen von den Vorschriften der §§. 135 Absatz 3, 136 Absatz 1 Satz 1, 
137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter Beobachtung der nachfolgenden 
Bestimmungen zulässig: 
1. Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger als zwölf Stunden 
dauern. 
2. Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechs- 
undsechszig Stunden nicht überschreiten. 
3. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen 
und nicht über neun Uhr Abends hinaus dauern. 
III. 
Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder von Arbeiterinnen 
von den unter II nachgelassenen Abweichungen auch nur zum Theil Gebrauch
	        
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