Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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übergehend wieder herangezogenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militär- 
ärzte erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit 
sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Be- 
schädigung (§§. 2 und 3). Die Bewilligung ist nur statthaft, wenn der Anspruch 
innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung von der Dienstleistung, bei welcher 
sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten haben, geltend gemacht wird (G. 29). 
§ 16. 
1. Ein Anspruch auf die im § 12 aufgeführten Pensionserhöhungen ist 
nur vorhanden, wenn derselbe innerhalb sechs Jahren nach dem Friedensschlusse 
geltend gemacht und seine Begründung bis zur Entscheidung der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents beigebracht ist. 
2. Die Bewilligung der im § 13 aufgeführten Pensionserhöhungen ist auch 
nach erfolgter Pensionirung zulässig, wenn die Verstümmelung oder Pflege- 
bedürftigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung steht, 
welche bereits bei der Pensionirung beziehungsweise beim Ausscheiden aus dem 
aktiven Dienst bestanden hat. Die Bewilligung unterliegt keiner Zeitbeschränkung. 
  
g. 21. 
Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven 
Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt im Frieden 
wieder zum aktiven Militärdienst oder unter Beibehalt der Pension (an Stelle 
von Gehalt) zum Dienst in der Militär- oder Marineverwaltung herangezogen 
worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet 
bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten 
Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um ein 
Sechszigstel des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens 
bis zur Erreichung des im § 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages. 
Findet eine Wiederheranziehung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienst 
in der Militär- oder Marineverwaltung aus Veranlassung einer Mobilmachung 
oder einer militärischen Aktion bei der Kaiserlichen Marine, und zwar mindestens 
in der Dauer von sechszig Tagen, statt, so tritt eine Erhöhung der Pension um 
ein Sechszigstel des pensionsfähigen Diensteinkommens innerhalb der gesetzlichen 
Grenze — § 9 Absatz 2 — auch dann ein, wenn durch die Zeit der Wieder- 
verwendung ein weiteres Dienstjahr nicht vollendet ist. 
  
§ 29. 
Das Gesuch um Gewährung von Pension muß in dem Abschiedsgesuche 
enthalten und begründet sein; eine nachträgliche Forderung von Pension ist un- 
zulässig; nur in dem Falle, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch 
auf Pensionserhöhung begründet, kann eine nachträgliche Bewilligung stattfinden, 
insofern eine solche innerhalb sechs Jahren nach der Verabschiedung beantragt wird.
	        
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