Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 175 — 
Artikel 5. 
Die im §.71 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeichnete Pensionszulage 
— Kriegszulage — wird auf 9 Mark erhöht. 
Artikel 6. 
Die Vorschriften des §. 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 finden nur 
auf die als dauernd versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden Anwendung. 
Artikel 7. 
An die Stelle des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und des §. 11 
des Gesetzes vom 4. April 1874 treten, unter Fortfall des §. 12 des letzteren 
Gesetzes, folgende Vorschriften: 
§. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871. 
Invalide, welche an der Epilepsie leiden, dürfen den Civilversorgungsschein 
nicht erhalten. 
Den zum Civilversorgungsschein berechtigten, aber wegen Epilepsie oder 
anderer körperlicher Gebrechen zur Verwendung im Civildienst untauglichen In- 
validen wird für den Fall, daß die Unfähigkeit zur Verwendung im Civildienst 
in dem Zeitraum eines Jahres entweder nah der Anerkennung des Anspruchs 
auf den Civilversorgungsschein oder nach der erfolgten Aushändigung desselben 
sich ergiebt, an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 
12 Mark monatlich (Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins) 
ewährt. 
Neben einer auf Grund des §. 72 zuständigen Verstümmelungszulage ist 
die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins nur im Betrage von 
9 Mark monatlich zu gewähren. 
§ 11 des Gesetzes vom 4. April 1874. 
Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 
erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist und welche Anspruch auf den 
Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civil- 
versorgungsscheins eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich gewährt (Anstellungs- 
entschädigung). 
Das Recht zur Wahl erlischt ein Jahr nach der erfolgten Anerkennung 
der Invalidität beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor 
Ablauf dieser Frist. 
Die Anstellungsentschädigung und die Zulage für Nichtbenutzung des Civil- 
versorgungsscheins dürfen nicht nebeneinander bezogen werden. 
In dem Falle des §. 74 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist die An- 
stellungsentschädigung beziehungsweise die Zulage fu für Nichtbenutzung des Civil- 
versorgungsscheins neben einer dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden 
Pension zahlbar. 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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