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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. S. 185. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und
Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
§. 187.
(Nr. 2103.) Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung. Vom 26. Mai 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält folgende Fassung:
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Ober-
befehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben
liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in
Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus
der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich
des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste
im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine
verpflichtet.
Artikel II.
§. 1.
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die
Marine einzustellenden Rekruten.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Ver-
waltung stehende Reichs-Militärkontingent durch das preußische Kriegsministerium,
Reichs. Gesetzbl. 1893. 37
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1893.