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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 24.
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Inhalt: Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher. S. 107. — Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügten Liste. S. 200.
(Nr. 2100.) Gesetz, betreffend Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher. Vom
19. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuch werden die I§. 302a und 3024 folgendermaßen
abgeändert, und werden hinter dem §. 3024 folgender §. 302e und in dem
§. 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. 16 eingestellte
S. 302a.
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der
Unerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf
die Stundung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges
Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschaftlichen Zwecken dienen soll,
sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren
läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach
den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem
Mißrerhältniß zu der Leistung stehen, wird ween Wuchers mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
§. 302d.
Wer den Wucher (§§. 302a bis 302c) gewerbs- oder gewohn-
heitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
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Reichs · Gesetzbl. 1893.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1893.