Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr. 2114.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor. 
Vom 8. Juli 1893. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von 
Zundhölzern, vom 13. Mai 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) hat der Bundesrath 
auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung folgende 
Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zünd- 
hölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden 
Einrichtungen 
erlassen: 
S. 1. 
Für jede der nachfolgend bezeichneten Verrichtungen: 
a) das Zubereiten der Zündmasse, 
b) das Betunken der Hölzer, 
J) das Trocknen der betunkten Hölzer, 
d) das Abfüllen der Hölzer und ihre erste Verpackung, 
müssen besondere Räume vorhanden sein. 
Diese Räume dürfen nur unter einander, nicht aber mit anderen Arbeits- 
räumen oder mit Wohn- und Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung 
stehen. Es ist indessen eine unmittelbare Verbindung des für das Betunken der 
Hölzer bestimmten Raumes mit dem Einlegeraum, sowie des für das Abfüllen 
und die erste Verpackung der Hölzer bestimmten Raumes mit den Lagerräumen 
für fertige Waare gestattet. In jedem der bezeichneten Räume dürfen ausschließlich 
diejenigen Arbeiten vorgenommen werden, für welche derselbe bestimmt ist; jedoch 
ist es erlaubt, in den zum Betunken der Hölzer bestimmten Räumen (b) auch 
das Schwefeln und Paraffiniren der Hölzer vorzunehmen. 
§. 2. 
Die Räume, in welchen die im §. 1 unter a, b, d bezeichneten Verrich- 
tungen vorgenommen werden, müssen mindestens fünf Meter hoch, die Räume 
unter b und d feuersicher abgedeckt, die Trockenräume (c) in ihrem ganzen Um- 
fange feuersicher hergestellt sein. Die Wände der Räume, in welchen die unter 
a, b, d bezeichneten Verrichtungen vorgenommen werden, müssen mit einem An- 
strich von Kalkmilch versehen sein, welcher mindestens einmal halbjährlich zu er- 
neuern ist, nachdem der frühere Anstrich gut abgerieben ist. 
§. 3. 
Die Räume, in welchen Zündmasse bereitet wird, müssen so eingerichtet 
sein, daß ein beständiger Luftwechsel stattfindet, welcher ausreicht, um entstehende 
Phosphordämpfe sofort abzuführen. 
  
  
  
  
 
	        
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