Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Die Bereitung der Zündmasse darf nur in luftdicht geschlossenen Gefäßen 
stattfinden, deren Füllöffnung so einzurichten ist, daß sie zugleich als Sicherheits- 
ventil wirkt. 
Gefäße, in welchen Zündmasse enthalten ist, müssen stets gut bedeckt ge- 
halten werden. 
§. 4. 
Das Betunken der Hölzer muß mittelst solcher Vorrichtungen geschehen, 
welche das Eindringen der Phosphordämpfe in die Arbeitsräume ausschließen. 
Wird erwärmte Tunkmasse verwendet, so dürfen zum Betunken nur Vor- 
richtungen benutzt werden, welche für diesen Zweck von der höheren Verwaltungs- 
behörde besonders genehmigt sind. 
§. 5. 
Die Räume, in welche betunkte Hölzer zum Trocknen gebracht werden, 
müssen ausreichend ventilirt sein. 
In künstlich erwärmten Trockenräumen darf die Temperatur fünfund- 
dreißig Grad Celsius nicht übersteigen. In jedem Trockenraum ist ein Thermo- 
meter anzubringen, an welchem durch eine in die Augen fallende, von außen 
wahrnehmbare Marke der höchste zulässige Temperaturgrad bezeichnet ist. 
Das Beschicken und Entleeren der Räume darf, sofern dazu das Betreten 
der letzteren erforderlich ist, nur stattfinden, wenn vorher mindestens eine halbe 
Stunde lang durch Oeffnen der Thüren und Fenster oder durch besondere Venti- 
lationsvorrichtungen ein völliger Luftwechsel hergestellt ist. 
§. 6. 
Die Abfüllräume, und sofern die erste Verpackung der Hölzer in besonderen 
Räumen erfolgt, auch diese, müssen so bemessen sein, daß für jeden der darin 
beschäftigten Arbeiter ein Luftraum von mindestens zehn Kubikmeter vorhanden ist. 
Die gedachten Räume müssen mit Fenstern, welche geöffnet werden können, und 
mit ausreichend wirkenden Ventilationseinrichtungen versehen sein. 
§. 7. 
Die im §. 1 unter a, b, d bezeichneten Räume müssen täglich nach Be- 
endigung der Arbeit gereinigt werden. Die dabei zu sammelnden Abfälle sind 
sofort nach beendigter Reinigung der Räume zu verbrennen. · 
§.8. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeiter, welche in den im 
§. 1 a bis d bezeichneten Räumen beschäftigt sind, einen besonderen Oberanzug 
oder eine auch den Oberkörper deckende Schürze tragen, und daß dieselben diese 
Kleidungsstücke jedesmal beim Verlassen der Arbeitsräume in einem besonderen, 
getrennt von den letzteren herzurichtenden Raum ablegen und zurücklassen. In
	        
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