Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. 
Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus starkem Pack- 
papier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von 
wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste 
derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie 
zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Um 
das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens 
ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das be- 
treffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zu- 
lassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf 
der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern 
sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben 
befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kisten- 
wänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, 
daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid 
gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben 
zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wand- 
stärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem 
Zettel beklebt, der die Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auf- 
fällig zu tragen hat.  
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilo- 
gramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und 
von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Be- 
achtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften 
enthalten.  
3.Unter Nr.XXXVIc erhält der Eingang folgende Fassung: 
Dahmenit (ein Gemenge von salpetetsaurem Ammonium, salpeter- 
saurem Kali und Naphtalin), sowie Westfalit (ein Gemisch von 
Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz 
von Lacken und Firnissen) unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
4. Die Nr. XXXVII erhält folgende Fassung: 
Fertige Patronen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall be- 
stehenden Hülsen, 

	        
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