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Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz, den 23. Juli 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
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(Nr. 2119.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung
der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. Vom
23. Juli 1893.
Auf Grund des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und
Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109)
hat der Bundesrath im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Aus-
führung dieses Gesetzes, vom 22. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 674) die in
dem nachfolgenden Anhang I enthaltenen Bestimmungen erlassen:
Anhang Il
zu den #
Bestimmungen vom 22. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 674), betreffend
die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse
der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109).
Läufe für Militärgewehre, welche nach dem Muster der Gewehre 88 her-
gestellt sind, werden auf Antrag einer einzigen Beschußprobe nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen unterworfen:
Ladung.
1. Aus jedem Lauf sind zwei Beschußpatronen hintereinander zu verfeuern,
welche in einer staatlichen Munitionsfabrik nach den bei der Militär-
verwaltung für denselben Zweck gültigen Vorschriften hergestellt worden sind.