Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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37. Mineralische Schmieröle, Nr. 29b des Tarifs 15 Mark 
38. Grobe Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, 
Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, ge- 
färbt oder ungefärbt, Nr. 35 a 1 des Tarifs 4,50 "  
39. Eier von Geflügel, Nr. 37b des Tariis 4,50 " 
40. Perde, Nr. 39a 1 des Tarifs, 1 Stück 30 " 
41. Schweine, Nr. 39f des Tarifs, 1 Stück .. . 9 " 
42. Grobe unbedruckte, ungefärbte Filze aus Wolle, ein- 
schließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, auch 
in Verbindung mit Baumwolle, Leinen- oder Metall- 
fäden, Nr. 41 42 des Tarifs . . .. 46 
§. 2. 
Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung, 
welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die 
russische Grenze überschritten haben. 
§. 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Cowes, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“) den 29. Juli 1893. 
L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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