Besondere Beilage zu Nr 30 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
Vom 26. Juli 1893.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1.
Zulässige Meßgeräthe.
1. Zum ausschließlichen Gebrauche für chemische Maaßanalyse wässeriger
Flüssigkeiten werden Hohlkörper aus Glas zur Aichung zugelassen, und zwar
sowohl ohne Eintheilung für eine einzige Maaßgröße:
a) Kolben (Flaschen zum Aufstellen),
b) Vollpipetten mit oberem Rohr (Ansaugrohr) zum Emporsaugen und
mit unterem Rohr (Ablaufrohr) für den Ein- und Austritt der
Flüssigkeit, «
als auch mit Eintheilung in gleich große Raumtheile in Form von Meßröhren:
e) Meßgläser (auch Meßcylinder genannt, Meßröhren mit angeschmolzenem
Fuß zum Aufstellen),
c) Büretten (Meßröhren ohne angeschmolzenen Fuß, mit Abflußrohr)),
e) Meßpipetten (Meßröhren mit Ansaug- und Ablaufrohr, vergl. b).
2. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt wird durch Striche
oder durch die untere Oeffnung abgegrenzt; er ist auf den Geräthen für eine
Temperatur des Geräthes von +15° des hunderttheiligen Thermometers in Liter
oder in Theilen des Liter oder in Kubikcentimeter bezeichnet, wobei das Kubik-
centimeter dem tausendsten Theil des Liter gleichgeachtet wird.
3. Der von den Meßgeräthen anzugebende Raumgehalt kann sowohl durch
eine in das trockene Meßgeräth eingefüllte Wassermenge (Meßgeräthe auf Ein-
guß), als auch durch eine aus dem Meßgeräth ausgeflossene Wassermenge
Reichs. Gesehbl. 1803.