Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Reichs-Gesetzblatt. 
5. 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei- 
Konferenz. S. 12. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Ueberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 16. 
  
  
  
(Nr. 2072.) Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der 
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. Vom 17. Februar 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kalser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für Deutsch-Ostafrika zur Ausführung 
der Artikel L bis LIX der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz 
vom 2. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 605), im Namen des Reichs, 
was folgt: 
§. 1. 
Für das Verfahren gegen ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff, 
welches gemäß Artikel XLIX der General-Akte von dem Befehlshaber eines 
  
fremden Kreuzers angehalten und in einen Hafen des Schutzgebiets geführt 
worden ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen: 
I. Untersuchungsverfahren. 
§. 2. « 
Die Untersuchung des Falles erfolgt durch den zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit erster Instanz für den Bezirk, in welchem der Hafen liegt, ermächtigten 
Beamten. 
§. 3 
Der Beamte hat das Schiff, sobald es ihm überantwortet ist, zu besichtigen 
und für Aufnahme eines Inventars, sowie für Sicherung von Schiff, Schiffs- 
papieren und Ladung Sorge zu tragen. 
Er hat mit möglichster Beschleunigung alle Thatsachen, welche für die 
Frage, ob ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung oder von Sklavenhandel 
Reichs-Gesetbl. 1893.  
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1893. 
 
	        
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