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Reichs-Gesetzblatt.
5.
Inhalt: Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-
Konferenz. S. 12. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 16.
(Nr. 2072.) Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der
Brüsseler Antisklaverei-Konferenz. Vom 17. Februar 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kalser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für Deutsch-Ostafrika zur Ausführung
der Artikel L bis LIX der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz
vom 2. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 605), im Namen des Reichs,
was folgt:
§. 1.
Für das Verfahren gegen ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff,
welches gemäß Artikel XLIX der General-Akte von dem Befehlshaber eines
fremden Kreuzers angehalten und in einen Hafen des Schutzgebiets geführt
worden ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen:
I. Untersuchungsverfahren.
§. 2. «
Die Untersuchung des Falles erfolgt durch den zur Ausübung der Gerichts-
barkeit erster Instanz für den Bezirk, in welchem der Hafen liegt, ermächtigten
Beamten.
§. 3
Der Beamte hat das Schiff, sobald es ihm überantwortet ist, zu besichtigen
und für Aufnahme eines Inventars, sowie für Sicherung von Schiff, Schiffs-
papieren und Ladung Sorge zu tragen.
Er hat mit möglichster Beschleunigung alle Thatsachen, welche für die
Frage, ob ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung oder von Sklavenhandel
Reichs-Gesetbl. 1893.
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1893.