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e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist.
Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe
angegebene, mit dem Zeichen .. . verschlossene Sendung in
Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den zwischen Oester-
reich-Ungarn einerseits und Deutschland andererseits zur
Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter
Nr. XXXVII entspricht.“
XXXVII a.
Nach Nr. XXXVII ist die nachstehende Nr. XXXVIIa einzufügen:
„Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition).
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln,
Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder
steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht ver-
schieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrot-
zündhütchen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt und
jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Be-
zeichnung: „Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“ tragenden
Zettel beklebt sein.
Für Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben
Verpackungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen.“
In Nr. XLII
ist im letzten Satze das Wort „hölzernen“ zu streichen.
In Nr. XLVI
ist am Schlusse der Ziffer 1c als Absatz 5 einzufügen:
(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das An-
bringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen
nicht erforderlich.“
XLVIa.
Nach XLVI ist die nachstehende Nr. XLVIa einzufügen:
„Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und
verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen be-
fördert: -
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet
sein und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen