Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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vorliegt, von Bedeutung sind, unter Aufnahme der erforderlichen Beweise fest- 
zustellen. 
§. 4. 
Gegen die Entscheidung, daß ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung 
vorliegt, steht dem Führer des angehaltenen Schiffes die sofortige Beschwerde zu, 
welche binnen einer Frist von drei Tagen nach der Zustellung einzulegen ist. 
Ueber die Beschwerde entscheidet der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter 
Instanz ermächtigte Beamte. 
§. 5. 
Ergiebt die Untersuchung, daß ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, so ist 
das Verfahren behufs Verurtheilung des Schiffes mittelst Ueberweisung an die 
Gerichtsbehörde erster Instanz einzuleiten. In dem Beschlusse sind, unter An- 
führung der Beweismittel, die Thatsachen anzugeben, in welchen ein Fall von 
Sklavenhandel gefunden wird. 
§. 6. 
Ergeht in Gemäßheit des Artikels LIII der General-Akte die Entscheidung, 
daß das Schiff zu Unrecht angehalten worden sei, so ist hiermit die Festsetzung 
der dem Schiffe zukommenden Entschädigung zu verbinden. Giebt der Offizier 
des fremden Kreuzers binnen dreier Tage nach der Zustellung die Erklärung ab, 
daß er sich bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung nicht 
beruhige, so ist die Sache der Gerichtsbehörde erster Instanz zu überweisen. Im 
anderen Falle ist das Schiff freizugeben. 
II. Spruchverfahren. 
§. 7 
Die Gerichtsbehörde, welcher die Sache überwiesen ist, kann jederzeit die 
Vornahme weiterer Erhebungen veranlassen. 
§. 8. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung von zwei Beisitzern. 
Dieselbe beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. Hierauf werden 
der Offizier des fremden Kreuzers und der Führer des angehaltenen Schiffes mit 
ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Auch in Abwesenheit des Offiziers 
sowie des Schiffers kann zur Verhandlung geschritten werden, falls der Aus- 
gebliebene ordnungsmäßig geladen ist. Das Urtheil wird mit der Verkündung 
rechtskräftig und soll dem Offizier und dem Schiffer zugestellt werden. 
  
  
III. Allgemeine Bestimmungen. 
§.9. 
Soweit sich aus dieser Verordnung nicht ein Anderes ergiebt, finden auf 
das Verfahren die Bestimmungen entsprechende Anwendung) welche für das Ver- 
fahren in Strafsachen in Geltung sind.
	        
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