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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 35.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zollbefreiungen und Zoll-
ermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie- Erzeugnisse. S. 259.
(Nr. 2130.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung vertragsmäßig bestehender Zoll-
befreiungen und Zollermäßigungen auf die spanischen Boden- und Industrie-
Erzeugnisse. Vom 28. Oktober 1893.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. März 1893 (Nr. 2077), betreffend die
Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber Rumänien und Spanien (Reichs-
Gesetzbl. S. 96), hat der Bundesrath beschlossen, daß die für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
mit Ausschluß der in den Handelsverträgen Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn
und Italien enthaltenen Zollbegünstigungen für Wein in Fässern der Tarif-
nummer 25e 1 den spanischen Boden- und Industrie-Erzeugnissen bei der
Einfuhr in das deutsche Zollgebiet über die in der Bekanntmachung vom
27. September 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) festgesetzte Frist hinaus bis ein-
schließlich zum 31. Dezember d. J. zugestanden werden.
Berlin, den 28. Oktober 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt deß Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs--Gesetbl. 1893. 56
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1893.