Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 263 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 37. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen Bank zu 
Breslau. S. 263. — Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter. S. 264. 
  
——&—-4 
  
(Nr. 2134.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der 
Städtischen Bank zu Breslau. Vom 19. November 1893. 
Durch den Beschluß des Bundesraths vom 11. Dezember 1890 und durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 15. Dezember 1890 ist das Notenprivilegium der 
Städtischen Bank zu Breslau bis zum 1. Januar 1894 mit der Maßgabe ver- 
längert worden, daß die Stadtgemeinde Breslau verpflichtet ist, am 1. April 1892 
eine Million Mark städtischer Banknoten, am 1. April 1893 die zweite Million 
Mark an die Regierungs-Hauptkasse in Breslau zum Zweck der Herausnahme 
dieser Beträge aus dem Verkehr abzuliefern, und daß die dritte und letzte Million 
Mark Banknoten gemäß der seiner Zeit vom Bundesrath über den Aufruf und 
die Präklusion zu erlassenden Vorschriften vom 1. Januar 1894 ab eingezogen 
werden muß. 
Nachdem dementsprechend die Bank in den Jahren 1892 und 1893 je eine 
Million Mark ihrer Banknoten aus dem Verkehr gezogen und entwerthet an die 
Regierungs-Hauptkasse zu Breslau eingeliefert hat, hat der Bundesrath auf Grund 
des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 Reichs-Gesetzbl. S. 177) den 
Aufruf und die Einziehung der von der genannten Bank ausgegebenen Noten 
mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im Jahre 1894 mindestens zweimal in angemessenen 
Zwischenräumen durch folgende Blätter, nämlich: 
1. den Deutschen Reichsanzeiger, 
2. die Schlesische Zeitung, 
3. die Breslauer Zeitung, 
4. die Berliner Börsenzeitung 
bekannt zu machen.  
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung an, 
welche im Januar 1894 zu erfolgen hat, bis zum 31. Dezember 1894 
Reichs-Gesetbl. 1893. 58 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1893.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.