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§. 10.
Der Offizier des fremden Kreuzers hat Anspruch auf Anwesenheit bei
sämmtlichen Vernehmungen und sonstigen zur Ermittelung des Thatbestandes er-
folgenden Erhebungen.
§. 11.
Der Offizier des fremden Kreuzers und der Führer des angehaltenen
Schiffes können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Kann eine Zustellung an die im Absatz 1 bezeichneten Personen nicht am
Sitze der Gerichtsbehörde erster Instanz bewirkt werden, so erfolgt sie durch An-
heftung an die Gerichtstafel. Die Zustellung gilt als bewirkt mit dem Ablauf
des zweiten Tages nach erfolgter Anheftung.
§. 12.
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt bei der ersten
Vernehmung. Ob der Führer und sonstige zur Besatzung des angehaltenen
Schiffes gehörige Personen zu beeidigen sind, ist nach freiem Ermessen zu bestimmen.
§. 13.
Das Verfahren ist gebühren- und stempelfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schillig Rhede, den 17. Februar 1893 an Bord Meines Panzer-
schiffes „König Wilhelm“.
(L S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.