56. Das Verbot der Nachtweide.
für das mit der actio confessoria verfolgte Nachtweiderecht,
und dieses Herkommen gehöre zu den
Rechtsverhältnissen und Ordnungen, welche der Absatz
2 Art. 44 des Forstgesetzes vom 28. März 1852
fortbestehen lasse. *
Ein Erkenntniß des OAG. vom 9. Juni 1857
(Reg.-Nr. 8515 5% 1,) verwarf diese Behauptungen.
aus folgenden Gründen:
Das Mandat vom 3. Juni 1762 (Generalien=Sammlung
v. J. 1771 S. 458 u. ff.) verbietet
die Weide zur Nachtzeit und ohne Hut als einen
landschädlichen, groben Mißbrauch und Exzeß, und
nimmt hievon nur die Weide auf Almen im Gebirge
aus. Dieses Verbot traf gleicherweise die bezeichnete
Art der Weideausübung, mochte nun die Weide vom
Eigenthümer auf eigenem Grund und Boden oder
von Gemeinden auf Gemeindegründen, oder von Serbitutberechtigten
auf fremdem Grunde und Boden ausgeübt
werden. Es stellt sich als ein Land= und Forst-Polizeigesetz
dar. ,
Zwar gestattete das bald darauf erfolgte Mandat
vom 12. November 1762 (a. a. O. S. 462)
die Nachtweide wieder an geschlossenen Orten oder
solchen Orten, wo das Vieh weder den Feldfrüchten
noch dem jungen Holzanfluge an Heuschlägen und
sonst Schaden thun könne, so wie überhaupt unter
Voraussetzung des gutwilligen Einverständnisses sämmtlicher
Nachbaren, welchen dadurch Schaden drohe.
Ferner hat die Staatsregierung in besonderen Fällen,
z. B. durch die Entschließungen vom 18. Oktober
1785, vom 10. Juni 1819 und vom 19. August 1821
(Döllinger, Verord. Sammlung RPd. XIV
§#§#. 384, 389, 390), die Nachtweide ausdrücklich
nachgesehen, wobei als Kriterium der Gestattung
der Satz aufgestellt wurde, daß die Schädlichkeit
der Nachttveide nicht größer sein dürfe, als der
Entgang des Nutzens, der sich an ihre Unterlassung
knüpfe (Döllinger a. a. O. §. 383).