Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

56.  Das  Verbot  der  Nachtweide.

für  das  mit  der  actio  confessoria  verfolgte  Nachtweiderecht,
  und  dieses  Herkommen  gehöre  zu  den
Rechtsverhältnissen  und  Ordnungen,  welche  der  Absatz
  2  Art.  44  des  Forstgesetzes  vom  28.  März  1852
fortbestehen  lasse.  *

Ein  Erkenntniß  des  OAG.  vom  9.  Juni  1857
(Reg.-Nr.  8515  5%  1,)  verwarf  diese  Behauptungen.
aus  folgenden  Gründen:

Das  Mandat  vom  3.  Juni  1762  (Generalien=Sammlung
  v.  J.  1771  S.  458  u.  ff.)  verbietet
die  Weide  zur  Nachtzeit  und  ohne  Hut  als  einen
landschädlichen,  groben  Mißbrauch  und  Exzeß,  und
nimmt  hievon  nur  die  Weide  auf  Almen  im  Gebirge
aus.  Dieses  Verbot  traf  gleicherweise  die  bezeichnete
Art  der  Weideausübung,  mochte  nun  die  Weide  vom
Eigenthümer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder
von  Gemeinden  auf  Gemeindegründen,  oder  von  Serbitutberechtigten
  auf  fremdem  Grunde  und  Boden  ausgeübt
  werden.  Es  stellt  sich  als  ein  Land=  und  Forst-Polizeigesetz
  dar.  ,

Zwar  gestattete  das  bald  darauf  erfolgte  Mandat
  vom  12.  November  1762  (a.  a.  O.  S.  462)
die  Nachtweide  wieder  an  geschlossenen  Orten  oder
solchen  Orten,  wo  das  Vieh  weder  den  Feldfrüchten
noch  dem  jungen  Holzanfluge  an  Heuschlägen  und
sonst  Schaden  thun  könne,  so  wie  überhaupt  unter
Voraussetzung  des  gutwilligen  Einverständnisses  sämmtlicher
  Nachbaren,  welchen  dadurch  Schaden  drohe.
Ferner  hat  die  Staatsregierung  in  besonderen  Fällen,
z.  B.  durch  die  Entschließungen  vom  18.  Oktober
1785,  vom  10.  Juni  1819  und  vom  19.  August  1821
(Döllinger,  Verord.  Sammlung  RPd.  XIV
§#§#.  384,  389,  390),  die  Nachtweide  ausdrücklich
nachgesehen,  wobei  als  Kriterium  der  Gestattung
der  Satz  aufgestellt  wurde,  daß  die  Schädlichkeit
der  Nachttveide  nicht  größer  sein  dürfe,  als  der
Entgang  des  Nutzens,  der  sich  an  ihre  Unterlassung
  knüpfe  (Döllinger  a.  a.  O.  §.  383).