154 Beschaffung, Herstellung u. Unterhaltung 2c. 5§ 41, 42.
2. Der Reglerungsentwurf verlangte im Abs. 3, daß
wenkgsten die Hälfte des Platzumfangs bebaut sei. Von
der Dep. II wurde im Hinblich auf die gleichen Bestimmungen
der Straßenbauordnung für Dresden (§ 30) und der Ortsbauordnung
für Leipzig von 1897 (6 32) es für angemessen erachtet, die
Platzyerstellung schon dann eintreten zu lassen, nn wenigstens
ein Dritteil des Platzumfanges bebaut ist. (Ber. S. 5.) Die
Dep. 1 (vgl. Ber. S. 16) verhehlte sich nicht, bad diese Anderung
der Allgemeinheit unter Umständen erhebliche Opfer auferlegen
könne, faßte aber „trotzdem mit Rüchksicht darauf Beruhigung,
daß, abgesehen von der Erfüllung dieser Vorbedingung, noch
andere Bedingungen die Voraussetzung der Platzherstellung
bilden, nämlich die vorherige Fertigstellung der den Platz um-Penten,
Straßen und die vorherige Beschaffung der gesamten
atz e.“
3. Die der Gemeinde erwachsenden Kosten für Beschaffung
und Herstellung des Platzkerns können nach Ges. § 78 ganz
oder teilweise in Gestalt von Bauabgaben auf die Beteiligten
umgelegt werden.
8 41. Die Bestimmungen in §§ 39 und 40 sind
auch dann anzuwenden, wenn und soweit unbebaute
Grundstücke an Straßen liegen, für welche an Stelle der
bisher geltenden neue Straßenfluchtlinien festgesetzt worden
sind (ogl. indessen § 32).
Werden jedoch bereits vorhandene Gebäude von
der neuen Straßenfluchtlinie betroffen, so bewendet es
bei der Bestimmung in § 31. Die Herstellung der
Fahrstraße liegt in diesem Falle der Gemeinde ob.
1. Uber das Verhältnis von 8 41 zu 8 31 vgl. Anm. 7
zu 8 ¾71
Auf die zunächst die Gemeinde treffenden Kosten für
ge#noan der Fahrstraße im Falle von Abs. 2 finden
s. 88 77 u. 78 Anwendung.
§ 42. Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß
und inwieweit die dauernde Einfriedigung eines Grundstüchs
als Bebauung im Sinne von 88 39 bis 41
gelten soll.