Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

154  Beschaffung,  Herstellung  u.  Unterhaltung  2c.  5§  41,  42.

2.  Der  Reglerungsentwurf  verlangte  im  Abs.  3,  daß
wenkgsten  die  Hälfte  des  Platzumfangs  bebaut  sei.  Von
der  Dep.  II  wurde  im  Hinblich  auf  die  gleichen  Bestimmungen
der  Straßenbauordnung  für  Dresden  (§  30)  und  der  Ortsbauordnung
  für  Leipzig  von  1897  (6  32)  es  für  angemessen  erachtet,  die
Platzyerstellung  schon  dann  eintreten  zu  lassen,  nn  wenigstens
ein  Dritteil  des  Platzumfanges  bebaut  ist.  (Ber.  S.  5.)  Die
Dep.  1  (vgl.  Ber.  S.  16)  verhehlte  sich  nicht,  bad  diese  Anderung
der  Allgemeinheit  unter  Umständen  erhebliche  Opfer  auferlegen
könne,  faßte  aber  „trotzdem  mit  Rüchksicht  darauf  Beruhigung,
daß,  abgesehen  von  der  Erfüllung  dieser  Vorbedingung,  noch
andere  Bedingungen  die  Voraussetzung  der  Platzherstellung
bilden,  nämlich  die  vorherige  Fertigstellung  der  den  Platz  um-Penten,
  Straßen  und  die  vorherige  Beschaffung  der  gesamten

atz  e.“

3.  Die  der  Gemeinde  erwachsenden  Kosten  für  Beschaffung
und  Herstellung  des  Platzkerns  können  nach  Ges.  §  78  ganz
oder  teilweise  in  Gestalt  von  Bauabgaben  auf  die  Beteiligten
umgelegt  werden.

8  41.  Die  Bestimmungen  in  §§  39  und  40  sind
auch  dann  anzuwenden,  wenn  und  soweit  unbebaute
Grundstücke  an  Straßen  liegen,  für  welche  an  Stelle  der
bisher  geltenden  neue  Straßenfluchtlinien  festgesetzt  worden
  sind  (ogl.  indessen  §  32).

Werden  jedoch  bereits  vorhandene  Gebäude  von
der  neuen  Straßenfluchtlinie  betroffen,  so  bewendet  es
bei  der  Bestimmung  in  §  31.  Die  Herstellung  der
Fahrstraße  liegt  in  diesem  Falle  der  Gemeinde  ob.

1.  Uber  das  Verhältnis  von  8  41  zu  8  31  vgl.  Anm.  7
zu  8  ¾71

Auf  die  zunächst  die  Gemeinde  treffenden  Kosten  für
ge#noan  der  Fahrstraße  im  Falle  von  Abs.  2  finden
s.  88  77  u.  78  Anwendung.

§  42.  Durch  Ortsgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß
und  inwieweit  die  dauernde  Einfriedigung  eines  Grundstüchs

  als  Bebauung  im  Sinne  von  88  39  bis  41
gelten  soll.