Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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K. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen 
der schleswig-holsteinischen Armee, sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. 
G. 5. 
Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses 
Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen. 
S. 6. 
Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten 
Anträge erfolgt durch die Militärbehörden. 
Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, 
findet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militärpensionsgesetzes vom 
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. 
S. 7. 
Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs- 
Invalidenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 er- 
forderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchst- 
betrage von je 1250 000 Mark flüssig gemacht werden. 
S. 8. 
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben 
alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen 
Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Ver- 
hältniß der Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der 
übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt. 
. Z.9. 
Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 
1893 festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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