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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 5.
Inhalt: Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen
Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. S. 113.
(Nr. 2144.) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Nieder-
lande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechsel-
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz,
rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892
S. 793 ff.) von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise
zugelassenen Gegenstände. Vom 29. Januar 1894.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 14. Dezember v. J.
gefaßten Beschlusses werden die nachstehenden, zwischen den betheiligten Regierungen
getroffenen Vereinbarungen veröffentlicht:
I. Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands) der Nieder-
lande) Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz rücksichtlich der nach
dem internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Be-
förderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.*)
A.
Zu §. 1 Ziffer 1, 2 und 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum
internationalen Uebereinkommen.
Vorschriften über die Beförderung von Kostbarkeiten und Kunstgegenständen,
sowie von Leichen.
I.
Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere,
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner
*) Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf den Wechselverkehr zwischen Deutschland
und Oesterreich-Ungarn, für den lediglich die am 15. November 1892 veröffentlichte Verein-
barung nebst Nachträgen (Reichs= Gesetzbl. von 1892 S. 1015 und 1893 S. 134 u. S. 241)
maßgebend bleibt.
Reichs. Gesetzbl. 1894. 18
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1894.