Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

— 113 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.  5. 
Inhalt: Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen 
Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. S. 113. 
  
  
  
(Nr. 2144.) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Nieder- 
lande, Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz, und für den wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz, 
rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 
S. 793 ff.) von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise 
 zugelassenen Gegenstände. Vom 29. Januar 1894. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 14. Dezember v. J. 
gefaßten Beschlusses werden die nachstehenden, zwischen den betheiligten Regierungen 
getroffenen Vereinbarungen veröffentlicht: 
I. Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands) der Nieder- 
lande) Oesterreichs und Ungarns, sowie der Schweiz rücksichtlich der nach 
dem internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 von der Be- 
förderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.*) 
  
A. 
Zu §. 1 Ziffer 1, 2 und 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum 
internationalen Uebereinkommen. 
Vorschriften über die Beförderung von Kostbarkeiten und Kunstgegenständen, 
sowie von Leichen. 
I. 
Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner 
*) Diese Vereinbarung bezieht sich nicht auf den Wechselverkehr zwischen Deutschland 
und Oesterreich-Ungarn, für den lediglich die am 15. November 1892 veröffentlichte Verein- 
barung nebst Nachträgen (Reichs= Gesetzbl. von 1892 S. 1015 und 1893 S. 134 u. S. 241) 
maßgebend bleibt. 
Reichs. Gesetzbl. 1894.                                        18 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1894. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.