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vorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt und jedes
Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung „Zünd—
hütchen“ oder „Zündspiegel“ etc. tragenden Zettel beklebt sein.
III.
Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zünd—
lichtchen, Zündschwämme etc. müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder
aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und der-
gestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist.
Die hölzernen Behältnisse sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem
Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt der chemisch
trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali
40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muß eine vom
Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, daß diese Grenzen eingehalten sind, bei-
gefügt werden.
IV.
Sicherheitszünder, das heißt solche Zündschnüre, welche aus einem
dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe
Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Absatz 1)
gegebenen Vorschriften.
V.
Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in
höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier ver-
klebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten, größeren Kisten eingeschlossen sind,
zum Transporte zugelassen.
VI.
Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben,
in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in
starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Hand-
haben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich
als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ be-
zeichnet sein.
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche
in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen
nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „rothen Phosphor
enthaltend“ bezeichnet sein.
VII.
Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blech-
behältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte
Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.
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