Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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geführten Bestimmung, betreffend den Entflammungspunkt, entspricht. 
Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungs— 
bedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 
XXI. 
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und 
Destillate aus Petroleum und, Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 
17,5 Grad Celsius ein spezisisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 
0,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl) 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte 
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
à) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten, widerstandsfähigen Metallgefäßen, 
oder 
c) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch 
unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest 
verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Hand- 
haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem 
Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einem 
gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt 
sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilo- 
gramm nicht übersteigen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be- 
förderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer 
und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. 
Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
Reichs-Gesetzbl. 1894.                     19
	        
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