Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech 
oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und 
dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. 
Die Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIII. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben sind höchstens zu je 1.000 Stück, welche im Ganzen nicht 
mehr als 0,5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier um- 
hüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in 
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter Inhalt, 
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß 
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum 
von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder 
ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung 
der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche 
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn 
bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
XLIV. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxzydul, Ammoniak, 
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen 
oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen 
Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle 
drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 
jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen 
Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung 
ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle 
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren 
Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des 
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maß- 
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck- 
probe angiebt; 
c) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und 
fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen.
	        
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