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Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech
oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und
dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist.
Die Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
XLIII.
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben sind höchstens zu je 1.000 Stück, welche im Ganzen nicht
mehr als 0,5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier um-
hüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken.
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in
feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter Inhalt,
ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß
zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum
von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder
ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung
der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche
Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn
bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
XLIV.
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxzydul, Ammoniak,
Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) —
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen
oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen
Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle
drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd
jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen
Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung
ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben;
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren
Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maß-
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck-
probe angiebt;
c) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und
fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen.