Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren 
Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß 
zu setzen. 
J. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von 
einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem 
Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort 
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 
dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach 
Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb 
der vorgeschriebenen drei Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug 
von den Begleitern zu übernehmen. 
Ist das Gut zwölf Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es 
der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne 
Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Ver- 
nichtung anzuordnen. 
Bei Sendungen nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation zu Händen 
des Absenders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die Uebernahme ab, oder 
wird von derselben die Abfuhr nicht binnen sechs Tagesstunden bewerkstelligt „so 
ist die Versandstation hiervon telegraphisch zu benachrichtigen und das Gut dem 
Absender auf dessen Kosten mit thunlichster Beschleunigung zurückzuschicken. 
Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen 
oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen 
oder in räumlich von den Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken 
dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen 
erfolgen. 
Als XXXVb 
ist einzuschalten: 
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd- 
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch 
Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. 
1. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeffnung 
nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung 
der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
	        
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