Eine civilrechtliche Studie zur Lehre vom Promessengeschäft. 619
des Gesellschaftsverhältnisses liegt aber darin, daß die Verpflichtung des einzelnen
Gesellschafters nicht gegenüber der Gesellschaft als solcher, sondern
gegenüber den übrigen Gesellschaftern und in der Weise besteht, daß die Geltendmachung
der Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrage, namentlich der Ansprüche
auf Leistung der Beiträge nicht bloß der Gesamtheit der übrigen Gesellschafter
zusteht, sondern daß jeder Gesellschafter von dem anderen Erfüllung
der diesem obliegenden Veroflichtungen an alle Gesellschafter verlangen
kann. Ein solches Recht steht im Nahmen der oben geschilderten
Organisation von Serienlosgesellschaften den einzelnen Teilnehmern nicht zu.
Wenn Teilnehmer mit ihren Leistungen in Verzug kommen, so können die
anderen Teilnehmer weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen noch auch vom Vertrage aus diesem Grunde zurücktreten. Ein solches
Recht ist vielmehr rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen, tatsächlich, weil die
Teilnehmer sich gar nicht kennen, rechtlich, weil nach den Statuten weder die
Gesellschafter noch der die Geschäfte führende Unternehmer gegen Gesellschafter
auf Erfüllung ihrer allein in der Beitragsleistung bestehenden Verpflichtung
klagen können. Eine Klage auf Beitragsleistung ist statutenmäßig ausgeschlossen.
Wenn ein Teilnehmer die Leistung fälliger Beiträge verweigert, so erlischt
lediglich seine Mitgliedschaft. Die Leistung der Beiträge und deren Fortentrichtung
ist dem freien und keinem obligatorischen Zwange unterliegenden Willen
der Gesellschafter überlassen. Es besteht also eine Verpflichtung zur Leistung
der Beiträge nicht. Da auch andere Verpflichtungen nicht statuirt sind, vielmehr
ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Gesellschafter mit der Leistung des Beitrags
alles getan hat, was seinerseits zu tun ist, um an den Vorteilen des
gesellschaftlichen Zusammenschlusses teil zu nehmen, so besteht für keinen
Gesellschafter irgend eine Verpflichtung. Es eristirt sonach in
Wirklichkeit keine obligatorische Gebundenheit der sogenannten Gesellschafter
und sohin kein Gesellschaftsvertrag und keine Gesellschaft.
Auch die Art der Zusammensetzung und die Dauer der Serienlosgesellschaft
spricht dafür, daß eine Gesellschaft in Wirklichkeit nicht besteht.
Die Serienlosgesellschaft ist zwar nach dem Wortlaute der Statuten immer
nur auf die Dauer eines Jahres gebildet. Aber diese Bildung der Gesellschaft
erfolgt nicht in der Weise, daß die Gesellschaft durch Zusammentritt der ziffermäßig
festgesetzten Anzahl der Teiluehmer zu einem bestimmten Zeitpunkte ins
Leben tritt. Auch erlischt die Gesellschaft in Wirklichkeit nicht mit dem Ablaufe
eines Jahres. Sondern die Gesellschaft tritt, von dem Unternehmer nur als
geeignete Form des Zusammenschlusses der erst zu sammelnden Teilnehmer
vorgeschlagen, als solche schon mit der geringsten Teilnehmerzahl ins Leben
und dann kann jeder Dritte zu jeder beliebigen Zeit, bis die ziffermäßig festgesetzte
Teilnehmerzahl erreicht ist, der Gesellschaft als neues Mitglied beitreten.
Die Mitgliedschaft des neu eintretenden Mitglieds dauert wiederum ein volles
Jahr von seinem Eintritt an gerechnet und ohne Rücksicht darauf, daß inzwischen
früher eingetretene Mitglieder ausgetreten oder andere Mitglieder eingetreten
sind. Auf diese Weise wird die Gesellschaft eine unendliche. Den Gesellschaftern
aber ist es unmöglich, der Gesellschaft länger als ein Jahr anzugehören.
Sie können nur die Mitgliedschaft durch Zahlung neuer Beiträge auf ein
weiteres Jahr erwerben und gelten dann als neue Mitglieder. Die Gesellschaft
hängt in ihrem Bestande ganz und einzig und allein von dem
Willen des Unternehmers ab. Dieser allein entscheidet über die Heranziehung
und Aufnahme neuer Mitglieder sowie darüber, ob er die Gesellschaft
fortsetzen oder absterben lassen will. Eine Beschlußfassung der Gesell-