Artikel des deutschen Tarifs
(nach der
vom 1. Februar 1892 ab
geltenden Fassung).
219
Benennung der Waaren.
—
Einheit.
Zollsatz
in
Mark.
(aus 22.) C)
4)
e)
aus f)
k)
aus 25. ause) 1.
(aus 22. c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a,
b und d nicht genannt.
d) accommodirter Nähzwirn, aus Flachs oder
anderen Pflanzenfasern, jedoch nicht aus
Baumwolle
c) Seilerwaaren:
1. Seile, Taue und Stricke, auch ge-
bleicht oder getheert
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1
genannten . . . . . . . .. . . . . . . ...
aus f) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt,
unbedruckt, ungebleicht:
1. bis 40 Fäden in der Kette und
dem Schuß zusammen auf eine
quadratische Gewebefläche von
4 qcm) Fußdecken aus Manilla-
hanf-, Kokos-, Jute= und ähnlichen
Fasern, ungefäbt .. .
Packleinwand aus Jute oder Manilla-
hanf, sowie den diesen gleichstehenden
Spinnstoffen (Flachs ausgenommen),
ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis
40 Fäden in der Kette und dem Schuß
zusammen auf eine quadratische Gewebe-
fläche von 4 qcm . . . .. . . . . . . . . . ..
k) Zwirnspitzen ..
aus 25. aus e) 1. Wein in Fässern:
— Wein und Most in Fässern . . .. .
— Rother Wein und Most zu rothem
Wein zum Verschneiden, unter
Kontrole .. . ...
— Wein zur Cognacbereitung, unter
Kontrole-
100 kg 36
100 kg 60
100 kg 10
100 kg 24
100 kg 12
100 kg 10
100 kg 600
100 kg 20
100 kg 10
100 kg 10
33*
36
60
10
24
12
10
600
20
10
10