Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

   
 
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                              §. 21 21. 
Uneheliche Kinder theilen in dem Umfange des §. 18 den Unterstützungs- 
wohnsitz der Mutter. 
                            §. 22. 
Verlust des Unterstützungswohnsichtes.                               Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2. zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem achtzehnten 
Lebensjahre. 
                             §. 23. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit 
begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt wird jedoch 
die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschaftsbeamte, 
Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu bestimmten, 
durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt 
der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht zwischen 
diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, 
ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. 
                                   §. 24. 
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme 
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen 
wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem 
diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so 
ruht während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist. 
                                          §. 25. 
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht angesehen, 
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den 
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. 
                                     §. 26. 
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder 
Privat-Beamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Militärpflicht im 
Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine dienenden Militärperson gilt nicht 
als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes aus- 
schließender Umstand.
	        
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