Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. S. 323.
— Bekanntmachung, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden
der Textilindustrie. S. 324. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anlage B zur
Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. S. 329.
(Nr. 2156.) Gesetz, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich
und Spanien. Vom 17. März 1894.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die zwischen dem Reich und Spanien durch die Erklärung vom 22. Ja-
nuar 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bis einschließlich zum 31. März d. J. ver-
längerte Frist für die Ratifikation des am 8. August 1893 zu Madrid unter-
zeichneten deutsch-spanischen Handels= und Schiffahrtsvertrages, sowie für die
Dauer des durch Notenaustausch vom 29. und 30. Juni 1892 vereinbarten und
durch das Abkommen vom 30. Dezember 1893 (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 109)
modifizirten Handelsprovisoriums mit Spanien kann durch Vereinbarung der
beiderseitigen Regierungen bis einschließlich zum 15. Mai 1894 weiter ver-
längert werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Reichs- Gesetzbl. 1894. 48
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1894.