Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

I.  Stück  vom  Jahre  1902.

I.  Polizeiverordnung
vom  30.  Dezember  1901,

die  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Februar  1891  über  die  polizeiliche
  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  (Ges.-Samml.  S.  45)  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  auf  Grund
des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die  Strafandrohung  der
Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  (Ges.-Samml.  S.  2938)
hierdurch  Folgendes  bestimmt:

Art.  J.

Die  Ausführung  der  Prüfungen,  Druckproben  und  Untersuchungen  der  Dampfkessel
  erfolgt  bis  auf  Weiteres  durch  die  damit  von  uns  beauflragten  Ingenieure
des  Sächsisch-Thüringischen  Dampfkessel-Ueberwachungsvereins  in  Halle  a.  S.

Durch  den  genannten  Verein  hat  die  Vorprüfung  der  Conzessionsgesuche,
sowie  die  polizeiliche  Abnahme  aller  im  Fürstenthum  zur  Aufstellung  gelangenden
Kessel  ausnahmslos  zu  geschehen.

Die  Landrathsämter  haben  alle  Gesuche  um  Ertheilung  der  Genehmigung
zur  Aufstellung  und  Benutzung  eines  Dampfkessels  (88  1—.3  der  Verordnung
vom  9.  Februar  1891)  nebst  den  beigebrachten  Schriftstücken  und  Unterlagen
unmittelbar  an  das  Hauptbureau  dieses  Vereins  zur  Prüfung  zu  senden.

Als  Jahr  im  Sinne  der  Verordnung  und  der  gegenwärtigen  Polizeiverordnung
  ist  das  Kalenderjahr  zu  rechnen.

Far#stl.  Schwarzb.-Rudolst.  Geselammlung  I,XIII.
Ausgegeben  in  #udolsladt  am  1.  Jannar  1902.
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