Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Hinslchtlich  der  zur  Ertheilung  der  dinglichen  und  persönlichen  Brennereirechte  zuständigen
Behörden,  so  wie  der  Concessions=  und  Recognitionsgelder  bleibt  es  bei  den  bisherigen  gesetzlichen
  Bestimmungen.  Jedoch  wird  für  kleine  Brennereien,  welche  bisher  ohne  Concession
bestanden  haben,  mit  welchen  der  Besitzer  auch  künftig  keinen  Ausschank  im  Orte  verbinden
will,  und  deren  Brennkessel  nicht  mehr  als  4  Imi  hält,  das  Concessionsgeld  auf  30  kr.  bis
1  fl.  herunter  gesetzt,  wenn  ihre  Eigenthümer  binnen  zwei  Jahren  von  Erscheinung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  an  gerechnet,  um  Concession  einkommen.

Art.  38.

In  Beziehung  auf  die  Berechtigung  zum  Branntweinschank  und  die  dafür  zu  entrichtenden
  Concessions=  und  Recognitionsgelder  bleibt  es  bei  den  seitherigen  gesetzlichen  Bestimmungen,
  und  die  Entrichtung  einer  Abgabe  für  den  Kleinhandel  mit  Branntwein  unter  1  Imi
berechtigt  noch  keineswegs  zum  Verkauf  unter  einer  Schenkmaas  (Ausschank)  ohne  besondere
Ermächtigung  der  Regierungsbehörde.

Die  Erlaubniß  zum  Branntweinschank  soll  künftig,  ohne  gleichzeitigen  Ausschank  eines
anderen  Getränks,  nur  noch  ausnahmsweise  in  Fällen  besonderen  örtlichen  Bedürfnisses  ertheilt
  werden;  die  Erlaubniß  zum  Branntweinschank  und  zum  Ausschank  anderer  Getränke
aber  künftig  nur  noch  mit  der  Bestimmung,  daß  der  Branntweinschank  eingestellt  werden
müsse,  wenn  der  Ausschank  anderer  Getränke  nicht  betrieben  werde.

Der  Hausirhandel  mit  Branntwein  jeder  Art  darf  künftig  nicht  mehr  statt  finden  (vergleiche
  jedoch  Art.  14,  Ziff.  4).  Patente  biefür  dürfen  von  Erscheinung  dieses  Gesetzes  an
nicht  mehr  ausgestellt,  noch  erneuert  werden.

Art.  39.

Alle  zur  Zeit  der  Erscheinung  dieses  Gesetzes  bestehenden  Brennereien  und  Brennapparate
  sind  von  dem  Besitzer  spätestens  bis  zum  30.  September  1852  den  Ortssteuerbeamten
anzuzeigen;  bei  diesen  Brennereien  wird  die  Belohnung  der  Eichbehörden  für  die  nach  Art.  4
vorgeschriebenen  Eichungen  ausnahmsweise  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Verfehlungen  gegen  diese  Vorschrift  werden  nach  Art.  24  gerügt,  woneben  im  Falle
einer  hinzu  kommenden  Steuergefährdung  die  wegen  dieser  verwirkte  Strafe  eintritt.

Art.  40.
Alle  den  1.  Oktober  1852  vorhandenen  Branntweinvorräthe  werden  aufgenommen  und